§ 77 StPO. Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924][6. September 1920]
§ 77 § 77
(1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] verurtheilt. [2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal [auf] eine [Ordnungsstrafe] erkannt werden. (1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. [2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark erkannt werden.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[6. September 1920–1. April 1924]
1§ 77.
(1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. [2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark erkannt werden.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 6. September 1920: § 14 S. 1, des Gesetzes vom 17. August 1920, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

Umfeld von § 77 StPO

§ 76 StPO. Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen

§ 77 StPO. Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

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