§ 79 StPO. Vereidigung des Sachverständigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2004]
§ 79. Vereidigung des Sachverständigen § 79
(1) [1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. [2] (weggefallen) (1) [1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. [2] (weggefallen)
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe. (2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. (3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 79.
(1) [1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. 2[2] (weggefallen)
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.33, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 5, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.