§ 79 StPO. Vereidigung des Sachverständigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juni 1943]
§ 79 § 79
(1) [1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. [2] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen. (1) [1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. [2] (weggefallen)
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe. (2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. (3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 79.
(1) [1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. 2[2] (weggefallen)
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. II Nr. 2, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 15. Juni 1943: Artt. 4 Nr. 4 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.