§ 81d StPO. Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004] | [1. Oktober 1950] |
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§ 81d | § 81d |
(1) [1] Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. [2] Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. [3] Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. [4] Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen. | (1) [1] Kann die körperliche Untersuchung einer Frau das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt übertragen. [2] Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden. |
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt. | (2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt. |
[1. Oktober 1950–1. September 2004]
1§ 81d.
(1) [1] Kann die körperliche Untersuchung einer Frau das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt übertragen. [2] Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden.
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.35, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.