§ 94 StPO. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 94. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken § 94
(1) Gegenstände, [die] als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. (1) Gegenstände, [die] als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden [sie] nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden [sie] nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 94.
2(1) Gegenstände, [die] als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen.
3(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden [sie] nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
4(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 15 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 15 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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