§ 94 StPO. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 94 | § 94 |
(1) Gegenstände, [die] als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. | (1) Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. |
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden [sie] nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. | (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden [sie] nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 94.
(1) Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.