§ 95 StPO. Herausgabepflicht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 95 § 95
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) [1] Er kann im Falle der Weigerung durch die im § [70] bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten werden. [2] Gegen Personen, [die] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, [werden] diese Zwangsmittel [nicht angewandt]. (2) [1] Er kann im Falle der Weigerung durch die im § [70] bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten werden. [2] Gegen Personen, welche zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, finden diese Zwangsmittel keine Anwendung.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 95.
2(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) 3[1] Er kann im Falle der Weigerung durch die im § [70] bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten werden. [2] Gegen Personen, welche zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, finden diese Zwangsmittel keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.