§ 95 StPO. Herausgabepflicht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 95 | § 95 |
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. | (1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. |
(2) [1] Er kann im Falle der Weigerung durch die im § [70] bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten werden. [2] Gegen Personen, [die] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, [werden] diese Zwangsmittel [nicht angewandt]. | (2) [1] Er kann im Falle der Weigerung durch die im § [70] bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten werden. [2] Gegen Personen, welche zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, finden diese Zwangsmittel keine Anwendung. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 95.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.