§ 95 StPO. Herausgabepflicht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 95 § 95
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, denselben auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) [1] Er kann im Falle der Weigerung durch die im § [70] bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten werden. [2] Gegen Personen, welche zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, finden diese Zwangsmittel keine Anwendung. (2) [1] Er kann im Falle der Weigerung durch die im § 69 bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten werden. [2] Gegen Personen, welche zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, finden diese Zwangsmittel keine Anwendung.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 95.
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, denselben auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) [1] Er kann im Falle der Weigerung durch die im § 69 bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten werden. [2] Gegen Personen, welche zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, finden diese Zwangsmittel keine Anwendung.