§ 97 StPO. Beschlagnahmeverbot

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 97. Schriftliche Mittheilungen zwischen dem Beschuldigten und [den] Personen, die wegen ihres Verhältnisses zu ihm nach [den] §§ [52 oder 53] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der Beschlagnahme nicht, falls sie sich in den Händen der letzteren Personen befinden und diese nicht einer Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.