§ 117 TKG. Veröffentlichung von Weisungen

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. November 2016]
1§ 117. Veröffentlichung von Weisungen. [1] Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. [2] Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.
Anmerkungen:
1. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 19, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016.

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