§ 117 TKG. Veröffentlichung von Weisungen

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. November 2016][24. Februar 2007]
§ 117. Veröffentlichung von Weisungen § 117. Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
[1] Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. [2] Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben. [1] Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. [2] Dies gilt nicht für solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die Bundesnetzagentur beauftragt hat.
[24. Februar 2007–10. November 2016]
1§ 117. Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. [1] Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2[2] Dies gilt nicht für solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die Bundesnetzagentur beauftragt hat.
Anmerkungen:
1. 8. November 2006: Artt. 273 Nr. 1, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.
2. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.

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