§ 141 TKG. Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[25. März 2009]
1§ 141. Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr. Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.
- Anmerkungen:
- 1. 25. März 2009: Artt. 16 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009.