§ 142 TKG. Gebühren und Auslagen
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[15. August 2013] | [10. Mai 2012] |
---|---|
§ 142. Gebühren und Auslagen | § 142. Gebühren und Auslagen |
(1) [1] Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen: | (1) [1] Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen: |
1. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55, | 1. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55, |
2. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Nummern auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4, | 2. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Nummern auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4, |
3. Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern, | 3. Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern, |
4. einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56, | 4. einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56, |
5. sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die in einem engen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach den Nummern 1 bis 4 stehen, | 5. sonstige Amtshandlungen, die in einem engen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach den Nummern 1 bis 4 stehen, |
6. Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen, | 6. Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen, |
7. Entscheidungen über die Übertragung von Wegerechten nach § 69, | 7. Entscheidungen über die Übertragung von Wegerechten nach § 69, |
8. Entscheidungen der Zugangsregulierung nach § 18 Abs. 1 und 2, den §§ 19, 20, 21 Abs. 2 und 3, § 23 und den §§ 24 und 25, | 8. Entscheidungen der Zugangsregulierung nach § 18 Abs. 1 und 2, den §§ 19, 20, 21 Abs. 2 und 3, § 23 und den §§ 24 und 25, |
9. Entscheidungen der Entgeltregulierung nach den §§ 29, 35 Abs. 3, §§ 38 und 39, | 9. Entscheidungen der Entgeltregulierung nach den §§ 29, 35 Abs. 3, §§ 38 und 39, |
10. Entscheidungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach § 42 Abs. 4, | 10. Entscheidungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach § 42 Abs. 4, |
11. Entscheidungen über sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach § 133. [2] Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Satz 1 bezeichneten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung | 11. Entscheidungen über sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach § 133. [2] Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Satz 1 bezeichneten Amtshandlung |
1. aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt oder | 1. aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt oder |
2. nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, zurückgenommen wird. | 2. nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, zurückgenommen wird. |
(2) [1] Die Gebühren nach Absatz 1 werden vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. [2] (weggefallen) | (2) [1] Die Gebühren nach Absatz 1 werden vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. [2] Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten zugrunde zu legen. |
(3) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | (3) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, |
1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen, | 1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen, |
2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und | 2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und |
3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. [3] Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit dem Bundesministerium der Finanzen. | 3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. [3] Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit dem Bundesministerium der Finanzen. |
(4) [1] Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Gebühr für Entscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so festgesetzt werden, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellt. [2] Absatz 2 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert durch wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren vergeben werden. | (4) [1] Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Gebühr für Entscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so festgesetzt werden, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellt. [2] Absatz 2 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert durch wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren vergeben werden. |
(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden: | (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden: |
1. der Umfang der zu erstattenden Auslagen und | 1. der Umfang der zu erstattenden Auslagen und |
2. die Gebühr in den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Zuteilung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder einer Übertragung von Wegerechten nach Absatz 1 Nr. 7, sofern die Betroffenen dies zu vertreten haben. | 2. die Gebühr in den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Zuteilung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder einer Übertragung von Wegerechten nach Absatz 1 Nr. 7, sofern die Betroffenen dies zu vertreten haben. |
(6) [1] Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). [2] Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. [3] Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). [4] Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes. | (6) [1] Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). [2] Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. [3] Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). [4] Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes. |
(7) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 61 Absatz 4 wird eine Zuteilungsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt. | (7) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 61 Absatz 4 wird eine Zuteilungsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt. |
(8) [1] Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. [2] Eine Pauschalierung ist zulässig. | (8) [1] Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. [2] Eine Pauschalierung ist zulässig. |
[10. Mai 2012–15. August 2013]
1§ 142. Gebühren und Auslagen.
(1) 2[1] Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:
- 1. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55,
- 32. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Nummern auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4,
- 3. Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern,
- 4. einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56,
- 5. sonstige Amtshandlungen, die in einem engen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach den Nummern 1 bis 4 stehen,
- 46. Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
- 57. Entscheidungen über die Übertragung von Wegerechten nach § 69,
- 68. Entscheidungen der Zugangsregulierung nach § 18 Abs. 1 und 2, den §§ 19, 20, 21 Abs. 2 und 3, § 23 und den §§ 24 und 25,
- 79. Entscheidungen der Entgeltregulierung nach den §§ 29, 35 Abs. 3, §§ 38 und 39,
- 810. Entscheidungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach § 42 Abs. 4,
- 911. Entscheidungen über sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach § 133.
- 1. aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt oder
- 2. nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, zurückgenommen wird.
10(2) [1] Die Gebühren nach Absatz 1 werden vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. [2] Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten zugrunde zu legen.
11(3) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,
- 2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und
- 3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen.
12(4) [1] Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Gebühr für Entscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so festgesetzt werden, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellt. [2] Absatz 2 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert durch wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren vergeben werden.
13(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden:
- 1. der Umfang der zu erstattenden Auslagen und
- 2. die Gebühr in den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Zuteilung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder einer Übertragung von Wegerechten nach Absatz 1 Nr. 7, sofern die Betroffenen dies zu vertreten haben.
14(6) [1] Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). [2] Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. [3] Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). [4] Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.
15(7) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 61 Absatz 4 wird eine Zuteilungsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.
16(8) [1] Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. [2] Eine Pauschalierung ist zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
- 2. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 3. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 108 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 4. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 5. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 6. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 108 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 7. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 8. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 108 Buchst. a Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. dd, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 9. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 108 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 10. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 108 Buchst. b, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 11. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 108 Buchst. c, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 12. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 108 Buchst. c, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 13. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 108 Buchst. d, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 14. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 108 Buchst. d, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 15. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 108 Buchst. e, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 16. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 108 Buchst. f, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.