§ 145 TKG. Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[15. August 2013] | [24. Februar 2007] |
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§ 145. Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren | § 145. Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren |
[1] Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen erhoben. [2] Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. [3] Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. [4] Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. [5] Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. [6] Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. [7] Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. | [1] Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen erhoben. [2] Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. [3] Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. [4] Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. [5] Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. [6] Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. [7] Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung. |
[24. Februar 2007–15. August 2013]
1§ 145. Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren. 2[1] Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen erhoben. 3[2] Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. [3] Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. [4] Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. [5] Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. [6] Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. [7] Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
- 2. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. a, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 3. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. b, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.