§ 145 TKG. Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007] | [26. Juni 2004] |
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§ 145. Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren | § 145. Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren |
[1] Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen erhoben. [2] Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. [3] Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. [4] Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. [5] Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. [6] Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. [7] Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung. | [1] Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 45 Abs. 3 Nr. 6 werden Gebühren und Auslagen erhoben. [2] Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes. [3] Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. [4] Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. [5] Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. [6] Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. [7] Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung. |
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 145. Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren. [1] Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 45 Abs. 3 Nr. 6 werden Gebühren und Auslagen erhoben. [2] Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes. [3] Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. [4] Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. [5] Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. [6] Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. [7] Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.