§ 45 TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007–4. August 2009]
1§ 45. Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen. [1] Die Interessen behinderter Menschen sind bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu berücksichtigen. [2] Insbesondere ist ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse einzurichten. [3] Die Bundesnetzagentur stellt den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest. [4] Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.
Anmerkungen:
1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 12, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.

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