§ 47a TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012][4. August 2009]
§ 47a. Schlichtung § 47a. Schlichtung
(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer und einem Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Streit darüber, ob der Betreiber oder Anbieter dem Teilnehmer gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung dieser Netze oder Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: (1) Der Teilnehmer kann im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den
1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 oder in
2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32) vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat,
kann der Teilnehmer bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten. bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) [1] Zur Durchführung der Schlichtung hört die Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an. [2] Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken. (2) [1] Zur Durchführung der Schlichtung hört die Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an. [2] Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn (3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn
2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, wenn sie
3. der Teilnehmer und der Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat, übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat, oder wenn
4. die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.
5. die Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.
(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. (4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.
[4. August 2009–10. Mai 2012]
1§ 47a. Schlichtung.
2(1) Der Teilnehmer kann im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 oder in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32) vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) [1] Zur Durchführung der Schlichtung hört die Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an. [2] Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, wenn sie übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat, oder wenn die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.
(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.
Anmerkungen:
1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 14, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
2. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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