§ 66h TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[1. Juni 2013] | [10. Mai 2012] |
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§ 66h. Wegfall des Entgeltanspruchs | § 66h. Wegfall des Entgeltanspruchs |
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit | Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit |
1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde, | 1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde, |
2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde, | 2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde, |
3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde, | 3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde, |
4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde, | 4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde, |
5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden, | 5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden, |
6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden, | 6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden, |
7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder | 7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder […] |
8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden. In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf. |
[10. Mai 2012–1. Juni 2013]
1§ 66h. Wegfall des Entgeltanspruchs. Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit
- 21. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde,
- 32. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde,
- 3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,
- 4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
- 5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden,
- 46. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,
- 57. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder […]
- Anmerkungen:
- 1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 65, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 2. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. a, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 3. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. b, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 4. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. c, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 5. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. d, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.