§ 5 TVG. Allgemeinverbindlichkeit

Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[8. November 2006][28. November 2003]
§ 5. Allgemeinverbindlichkeit § 5. Allgemeinverbindlichkeit
(1) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemein verbindlich erklären wenn (1) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemein verbindlich erklären wenn
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und 1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Von den Voraussetzungen der [Nummern] 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint. 2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Von den Voraussetzungen der [Nummern] 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen [werden] würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den Obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. (2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen [werden] würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den Obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Erhebt die Oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben. (3) Erhebt die Oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. [3] Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf. (5) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. [3] Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht [zur] Allgemeinverbindlicherklärung sowie [zur] Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen. (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht [zur] Allgemeinverbindlicherklärung sowie [zur] Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung [und] die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. [§ 5 Absätze 1-5 und 7 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) ist, soweit er sich auf Rechtsnormen bezieht, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, mit dem Grundgesetz vereinbar.] (7) Die Allgemeinverbindlicherklärung [und] die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. [§ 5 Absätze 1-5 und 7 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) ist, soweit er sich auf Rechtsnormen bezieht, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, mit dem Grundgesetz vereinbar.]
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 5. Allgemeinverbindlichkeit.
(1) 2[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemein verbindlich erklären wenn
  • 1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
  • 2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
[2] Von den Voraussetzungen der [Nummern] 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen [werden] würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den Obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
3(3) Erhebt die Oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) 4[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. [3] Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf.
5(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht [zur] Allgemeinverbindlicherklärung sowie [zur] Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung [und] die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.6
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1977: Beschluss vom 24. Mai 1977.
2. 28. November 2003: Artt. 175 Nr. 1 Buchst. a, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
3. 28. November 2003: Artt. 175 Nr. 1 Buchst. b, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
4. 28. November 2003: Artt. 175 Nr. 1 Buchst. a, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
5. 28. November 2003: Artt. 175 Nr. 1 Buchst. a, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
6. § 5 Absätze 1-5 und 7 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) ist, soweit er sich auf Rechtsnormen bezieht, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, mit dem Grundgesetz vereinbar.

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