§ 5 TVG. Allgemeinverbindlichkeit
Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[24. Mai 1977] | [1. September 1969] |
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§ 5. Allgemeinverbindlichkeit | § 5. Allgemeinverbindlichkeit |
(1) [1] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemein verbindlich erklären wenn | (1) [1] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemein verbindlich erklären wenn |
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und | 1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und |
2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Von den Voraussetzungen der [Nummern] 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint. | 2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Von den Voraussetzungen der [Nummern] 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint. |
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen [werden] würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den Obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. | (2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen [werden] würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den Obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. |
(3) Erhebt die Oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben. | (3) Erhebt die Oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben. |
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. | (4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. |
(5) [1] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. [3] Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf. | (5) [1] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. [3] Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf. |
(6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der Obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht [zur] Allgemeinverbindlicherklärung sowie [zur] Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen. | (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der Obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht [zur] Allgemeinverbindlicherklärung sowie [zur] Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen. |
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung [und] die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. [§ 5 Absätze 1-5 und 7 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) ist, soweit er sich auf Rechtsnormen bezieht, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (7) Die Allgemeinverbindlicherklärung [und] die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. |
[1. September 1969–24. Mai 1977]
1§ 5. Allgemeinverbindlichkeit.
2(1) 3[1] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemein verbindlich erklären wenn
- 1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
- 2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
5(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen [werden] würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den Obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
6(3) Erhebt die Oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) 7[1] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. [2] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. [3] Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf.
- Anmerkungen:
- 1. 9. April 1949/22. April 1949: § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 1949.
- 2. 12. Januar 1952/18. Januar 1952: §§ 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1952.
- 3. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 1, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
- 4. 25. August 1969: Art. 7 S. 1 Nr. 2, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
- 5. 25. August 1969: Art. 7 S. 1 Nr. 2, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
- 6. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 1, Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
- 7. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 1, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
- 8. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 1, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
- 9. 25. August 1969: Art. 7 S. 1 Nr. 2, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.