§ 16 UKlaG. Bußgeldvorschriften
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 16. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 21. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 32. einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 43. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 54. entgegen § 5a Absatz 2 einen Beschluss oder ein Urteil nicht oder nicht mindestens sechs Monate veröffentlicht oder
- 65. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
- Anmerkungen:
- 1. 2. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 9, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.
- 2. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 24 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
- 3. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 24 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
- 4. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 24 Buchst. c, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
- 5. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 24 Buchst. c, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
- 6. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 24 Buchst. c, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.