§ 3 UKlaG. Anspruchsberechtigte Stellen

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 3. Anspruchsberechtigte Stellen.
2(1) 3[1] Die in den §§ 1 bis 2a bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
  • 41. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind,
  • 2. den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
  • 3. den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
5[2] Für Ansprüche nach § 2a wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EUVerbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter qualifizierter Wirtschaftsverband die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. [3] Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
6(2) [1] Qualifizierte Verbraucherverbände und qualifizierte Wirtschaftsverbände nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. [2] Die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a können nur an Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgetreten werden.
7(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
  • 1. Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
  • 2. Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 1. Dezember 2021: Artt. 2 Nr. 2, 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. November 2020.
3. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
4. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
5. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
6. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 7 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
7. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 7 Buchst. c, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.