§ 4d UKlaG. Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 4d. Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.
(1) [1] Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen, die grenzüberschreitende Verbandsklagen nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erheben können. [2] Es veröffentlicht die Liste in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. [3] Es teilt der Europäischen Kommission zum 1. Dezember 2023 die bestehenden qualifizierten Einrichtungen unter Angabe des Namens oder der Firma und des satzungsmäßigen Zwecks mit und unterrichtet sie unverzüglich, wenn
  • 1. eine qualifizierte Einrichtung in die Liste neu eingetragen wurde,
  • 2. die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste aufgehoben wurde,
  • 3. der Name oder der Satzungszweck einer qualifizierten Einrichtung geändert wurde.
(2) [1] Eine nach inländischem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts wird auf ihren Antrag in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, wenn
  • 1. ihr Satzungszweck auf den Schutz von Verbraucherinteressen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet ist,
  • 2. sie vor der Antragstellung mindestens ein Jahr zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war,
  • 3. sie nicht aufgelöst werden muss oder aufgelöst wurde, insbesondere durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde,
  • 4. sie durch interne Verfahren sicherstellt, dass
    • 5. sie auf ihrer Internetseite klare und verständliche Angaben veröffentlicht zu
      • a) ihrer Rechtsform,
      • b) ihrem Satzungszweck,
      • c) ihrer Mitglieder- und Organisationsstruktur, insbesondere zu ihren Geschäftsführungsorganen,
      • d) ihren Tätigkeiten,
      • e) den internen Verfahren nach Nummer 4 sowie
      • f) ihrer Finanzierung im Allgemeinen.
    • a) sie nicht unter dem Einfluss von anderen Personen als Verbrauchern steht, insbesondere nicht unter dem Einfluss von Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 haben, und
    • b) Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 aus wirtschaftlichem Interesse finanzieren, und den mit den finanzierten Klagen verfolgten Verbraucherinteressen vermieden werden und
[2] Aus den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 muss für die Öffentlichkeit auch erkennbar sein, dass die qualifizierte Einrichtung alle Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
(3) [1] Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist der Antragstellerin zuzustellen. [2] Auf der Grundlage einer wirksamen, dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist die juristische Person mit folgenden Angaben in die Liste einzutragen:
  • 1. Name,
  • 2. Anschrift und
  • 3. satzungsmäßiger Zweck.
[3] Ist die qualifizierte Einrichtung in einem Register eingetragen, so sind auch die Registernummer und die registerführende Stelle in der Liste anzugeben. [4] § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 13, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.

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