§ 5 UKlaG. Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[9. Oktober 2013][8. Juli 2004]
§ 5. Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften § 5. Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
[8. Juli 2004–9. Oktober 2013]
1§ 5. Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Anmerkungen:
1. 8. Juli 2004: §§ 20 Abs. 4 Nr. 2, 22 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004.