§ 1 UWG. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[30. Dezember 2008][8. Juli 2004]
§ 1. Zweck des Gesetzes § 1. Zweck des Gesetzes
[1] Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. [2] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. [1] Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. [2] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
[8. Juli 2004–30. Dezember 2008]
1§ 1. Zweck des Gesetzes. [1] Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. [2] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Anmerkungen:
1. 8. Juli 2004: § 22 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004.

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