§ 1 UWG. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
| [30. Dezember 2008] | [8. Juli 2004] | 
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| § 1. Zweck des Gesetzes | § 1. Zweck des Gesetzes | 
| [1] Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. [2] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. | [1] Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. [2] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. | 
    [8. Juli 2004–30. Dezember 2008]
    1§ 1. Zweck des Gesetzes.  [1] Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. [2] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
- Anmerkungen:
- 1. 8. Juli 2004: § 22 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004.