§ 20 UWG. Bußgeldvorschriften

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[9. Oktober 2013][4. August 2009]
§ 20. Bußgeldvorschriften § 20. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs[atz] 1
1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder in Verbindung mit Abs[atz] 2 N[ummer]
2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine
gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
[4. August 2009–9. Oktober 2013]
1§ 20. Bußgeldvorschriften.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs[atz] 1 in Verbindung mit Abs[atz] 2 N[ummer] 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
3(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Anmerkungen:
1. 4. August 2009: Artt. 2 Nr. 4, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 4. August 2009: Artt. 5, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009, Bekanntmachung vom 3. März 2010.
3. 4. August 2009: Artt. 5, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009, Bekanntmachung vom 3. März 2010.