§ 20 UWG. Bußgeldvorschriften
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
| [9. Oktober 2013] | [4. August 2009] | 
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| § 20. Bußgeldvorschriften | § 20. Bußgeldvorschriften | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs[atz] 1 | 
| 1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder | in Verbindung mit Abs[atz] 2 N[ummer] | 
| 2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine | |
| gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt. | 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt. | 
| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | 
| (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. | 
    [4. August 2009–9. Oktober 2013]
    1§ 20. Bußgeldvorschriften. 
        
            2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs[atz] 1 in Verbindung mit Abs[atz] 2 N[ummer] 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.
        
        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 4. August 2009: Artt. 2 Nr. 4, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
 - 2. 4. August 2009: Artt. 5, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009, Bekanntmachung vom 3. März 2010.
 - 3. 4. August 2009: Artt. 5, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009, Bekanntmachung vom 3. März 2010.