§ 20 UWG. Bußgeldvorschriften
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[9. Oktober 2013] | [4. August 2009] |
---|---|
§ 20. Bußgeldvorschriften | § 20. Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs[atz] 1 |
1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder | in Verbindung mit Abs[atz] 2 N[ummer] |
2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine | |
gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt. | 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. |
[4. August 2009–9. Oktober 2013]
1§ 20. Bußgeldvorschriften.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs[atz] 1 in Verbindung mit Abs[atz] 2 N[ummer] 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 4. August 2009: Artt. 2 Nr. 4, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 4. August 2009: Artt. 5, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009, Bekanntmachung vom 3. März 2010.
- 3. 4. August 2009: Artt. 5, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009, Bekanntmachung vom 3. März 2010.