§ 3 UWG. Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[8. Juli 2004–30. Dezember 2008]
1§ 3. Verbot unlauteren Wettbewerbs. Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
Anmerkungen:
1. 8. Juli 2004: § 22 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004.

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