§ 4a UWG. Aggressive geschäftliche Handlungen
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[10. Dezember 2015]
1§ 4a. Aggressive geschäftliche Handlungen.
(1) [1] Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. [2] Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
- 1. Belästigung,
- 2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
- 3. unzulässige Beeinflussung.
(2) [1] Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf
- 1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
- 2. die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
- 3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
- 4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
- 5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 5, 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015.