§ 5c UWG. Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
Paragraf 5c. Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
[27. September 2026]
1§ 5c. Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen.
2(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit UnionsDimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 handelt.
(2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
- 31. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird,
- 2. eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird,
- 3. eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen wird oder
- 44. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder durch eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die Handlung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist.
(3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn
- 1. eine geschäftliche Handlung die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2 geregelten Fälle erfüllt und
- 2. auf die geschäftliche Handlung das nationale Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten Vorschrift entspricht.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
- 2. 27. September 2026: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2026.
- 3. 27. September 2026: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2026.
- 4. 27. September 2026: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2026.