§ 8a UWG. Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[27. November 2020]
1§ 8a. Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150. Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.
Anmerkungen:
1. 27. November 2020: Artt. 2, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.

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