§ 108 UrhG. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1998][30. Juni 1995]
§ 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte § 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1 verwertet, 4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
[30. Juni 1995–1. Januar 1998]
1§ 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte.
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
  • 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
  • 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
  • 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
  • 24. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1 verwertet,
  • 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
  • 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
  • 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1990: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.
2. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 18, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.

Umfeld von § 108 UrhG

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