§ 108 UrhG. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1990][1. Januar 1975]
§ 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte § 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 oder 76 Abs. 1 verwertet, 4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 oder 76 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[1. Januar 1975–1. Juli 1990]
1§ 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte. Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
  • 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
  • 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
  • 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
  • 4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 oder 76 Abs. 1 verwertet,
  • 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
  • 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
  • 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 144 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 108 UrhG

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