§ 32e UrhG. Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 32e. Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette.
(1) [1] Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft im Umfang des § 32d Absatz 1 bis 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,
- 1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
- 2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.
(3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 9, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.