§ 32f UrhG. Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 32f. Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung.
(1) Urheber und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.
(2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 9, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

Umfeld von § 32f UrhG

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