§ 47 UrhG. Schulfunksendungen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
    [1. Juli 1985]
    1§ 47. Schulfunksendungen. 
        
            (1) [1] Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. 2[2] Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
 - 2. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 3, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.
 - 3. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 4, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.