§ 47 UrhG. Schulfunksendungen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
| [1. Juli 1985] | [1. Januar 1966] | 
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| § 47. Schulfunksendungen | § 47. Schulfunksendungen | 
| (1) [1] Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. [2] Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft. | (1) [1] Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. [2] Das gleiche gilt für Erziehungsheime der Jugendfürsorge. | 
| (2) [1] Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. [2] Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. | (2) [1] Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. [2] Sie sind spätestens am Ende des laufenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. | 
    [1. Januar 1966–1. Juli 1985]
    1§ 47. Schulfunksendungen. 
        
            (1) [1] Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. [2] Das gleiche gilt für Erziehungsheime der Jugendfürsorge.
        
        
            (2) [1] Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. [2] Sie sind spätestens am Ende des laufenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.