§ 61c UrhG. Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2014]
1§ 61c. Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. [1] Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
  • 1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
  • 2. Tonträgern,
die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten.
[2] Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 3, 3 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Oktober 2013.

Umfeld von § 61c UrhG

§ 61b UrhG. Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution

§ 61c UrhG. Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

§ 61d UrhG. Nicht verfügbare Werke