§ 71 UrhG. Nachgelassene Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. September 2008][1. Januar 2008]
§ 71. Nachgelassene Werke § 71. Nachgelassene Werke
(1) [1] Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. [2] Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. [3] Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. (1) [1] Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. [2] Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. [3] Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar. (2) Das Recht ist übertragbar.
(3) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (3) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
[1. Januar 2008–1. September 2008]
1§ 71. Nachgelassene Werke.
(1) [1] Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. [2] Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. 2[3] Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
3(3) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 6, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
2. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 16a Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 16a Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.

Umfeld von § 71 UrhG

§ 70 UrhG. Wissenschaftliche Ausgaben

§ 71 UrhG. Nachgelassene Werke

§ 72 UrhG. Lichtbilder