§ 71 UrhG. Nachgelassene Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1995][1. Juli 1990]
§ 71. Nachgelassene Werke § 71. Ausgaben nachgelassener Werke
(1) [1] Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. [2] Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. [3] Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden. (1) [1] Wer ein nicht erschienenes Werk im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Erlöschen des Urheberrechts erscheinen läßt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. [2] Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. [3] Die §§ 5, 15 bis 24, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar. (2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. (3) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
[1. Juli 1990–1. Juli 1995]
1§ 71. Ausgaben nachgelassener Werke.
(1) [1] Wer ein nicht erschienenes Werk im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Erlöschen des Urheberrechts erscheinen läßt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. [2] Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. [3] Die §§ 5, 15 bis 24, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) 2[1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 1. Juli 1990: Artt. 2 Nr. 4, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.

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