§ 75 UrhG. Beeinträchtigungen der Darbietung
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 2002–13. September 2003]
1§ 75. Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung.
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 8, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
- 2. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 14, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.
- 3. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 14, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.