§ 75 UrhG. Beeinträchtigungen der Darbietung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1966–30. Juni 1995]
1§ 75. Vervielfältigung. [1] Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden. [2] Die Bild- oder Tonträger dürfen nur mit seiner Einwilligung vervielfältigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

Umfeld von § 75 UrhG

§ 74 UrhG. Anerkennung als ausübender Künstler

§ 75 UrhG. Beeinträchtigungen der Darbietung

§ 76 UrhG. Dauer der Persönlichkeitsrechte