§ 81 UrhG. Schutz des Veranstalters

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. September 2008][1. Januar 2008]
§ 81. Schutz des Veranstalters § 81. Schutz des Veranstalters
[1] Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. [2] § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. [1] Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. [2] § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
[1. Januar 2008–1. September 2008]
1§ 81. Schutz des Veranstalters. [1] Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. 2[2] § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 25, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
2. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 17a, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.