§ 87 UrhG. Sendeunternehmen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 87. 2Sendeunternehmen.
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
- 31. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
- 42. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
- 53. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
6(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 7[3] § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
8(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
9(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
10(5) 11[1] Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. 12[2] Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. 13[3] Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
- 2. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
- 3. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
- 4. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
- 5. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
- 6. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
- 7. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
- 8. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. c, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
- 9. 1. September 2008: Artt. 6 Nr. 7, 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.
- 10. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
- 11. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
- 12. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
- 13. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
- 14. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.