§ 87 UrhG. Sendeunternehmen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juni 1998][1. Juli 1995]
§ 87 § 87
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden, 1. seine Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (2) [1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.
[1. Juli 1995–1. Juni 1998]
1§ 87.
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
  • 1. seine Funksendung weiterzusenden,
  • 22. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
  • 33. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) 4[1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
5(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
3. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
4. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
5. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.

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