§ 105 VAG. Gegenparteiausfallrisikomodul

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 105. Gegenparteiausfallrisikomodul.
(1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungsunternehmens während der nächsten zwölf Monate ergeben.
(2) [1] Das Gegenparteiausfallrisikomodul umfasst
  • 1. Verträge zur Risikominderung wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate,
  • 2. Forderungen gegenüber Vermittlern und
  • 3. alle sonstigen Kreditrisiken, die nicht vom Spread- Risiko gemäß § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abgedeckt werden.
[2] Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt in angemessener Weise akzessorische und sonstige Sicherheiten zugunsten der Versicherungsunternehmen, einschließlich der mit diesen Sicherheiten verbundenen Risiken.
(3) Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtrisikoexponierung des Versicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.

Umfeld von § 105 VAG

§ 104 VAG. Marktrisikomodul

§ 105 VAG. Gegenparteiausfallrisikomodul

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