§ 166 VAG. Bestandsübertragungen; Umwandlungen

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[15. Dezember 2023]
1§ 166. Bestandsübertragungen; Umwandlungen.
(1) [1] Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbestand eines inländischen Rückversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. [2] Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. [3] Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats nachgewiesen ist, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung verfügt. [4] Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. [5] Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2[6] Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Versicherungsunternehmen unverzüglich die Vorversicherer über die Bestandsübertragung schriftlich oder elektronisch zu informieren.
(2) [1] Die vollständige oder teilweise Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein inländisches Rückversicherungsunternehmen auf eine Niederlassung eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaats bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. [2] Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung nachweist, dass sie nach der Übertragung über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung verfügt. [3] Wird die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats überwacht, hat der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats zu erfolgen. [4] Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 3[1] Jede Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes, bei der Rückversicherungsverträge zu den von der Umwandlung erfassten Vermögensgegenständen gehören, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [2] Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. [3] Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind. 4[4] Die Absicht der Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht nach Satz 1 unterliegt, ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
5(4) Auf Umwandlungen von Rückversicherungsunternehmen nach den §§ 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes findet § 14 Absatz 1 Satz 3 Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
2. 15. Dezember 2023: Artt. 31 Nr. 6, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
3. 1. März 2023: Artt. 16 Nr. 4 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
4. 1. März 2023: Artt. 16 Nr. 4 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
5. 1. März 2023: Artt. 16 Nr. 4 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.

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