§ 105 VGG. Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[7. Juni 2021]
1§ 105. Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch.
(1) [1] Die Schiedsstelle unterbreitet den Beteiligten innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Antrags einen Einigungsvorschlag. [2] Die Frist kann mit Zustimmung aller Beteiligten um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden.
(2) [1] Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen für den Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. [2] In dem Einigungsvorschlag ist auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist hinzuweisen. [3] Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen. [4] Zugleich ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift des Einigungsvorschlags zu übermitteln.
(3) [1] Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle eingeht. 2[2] Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten der Weitersendung, so beträgt die Frist drei Monate.
(4) [1] War einer der Beteiligten ohne sein Verschulden gehindert, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [2] Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. [3] Gegen die ablehnende Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige Beschwerde an das für den Sitz des Antragstellers zuständige Landgericht möglich. [4] Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.
(5) [1] Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag findet die Zwangsvollstreckung statt. [2] § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.
2. 7. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 13, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

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