§ 126 VGG. Beschlussfassung der Schiedsstelle
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 126. Beschlussfassung der Schiedsstelle. [1] Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. [2] § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.