§ 127 VGG. Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 127. Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle. [1] Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. [2] Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. [3] Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.

Umfeld von § 127 VGG

§ 126 VGG. Beschlussfassung der Schiedsstelle

§ 127 VGG. Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle

§ 128 VGG. Gerichtliche Geltendmachung