§ 52e VGG. Anwendung auf verwandte Schutzrechte

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[7. Juni 2021]
1§ 52e. Anwendung auf verwandte Schutzrechte. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 10, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.